Satzung

Die Satzung regelt den Zweck des Vereins, das juristische Verhältnis der Mitglieder zum Verein, der rechtsgültige Ablauf von Mitgliederaufnahme bis zum Ausscheiden, dir Rolle des Vorstandes, des Ausschusses und das monitäre Vermögen des Vereins.
Der Verein, "Freiwillige Feuerwehr Kirchdorf e.V." wurde 1998 ins Vereinsregister eingetragen.

 Download - Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf e.V.

 

 

 

HEUTE:

1. Vorstand: Georg Plutz, Allmersdorf (seit Feb 2013)

2. Vorstand: Markus Schuster, Allmersdorf (seit Feb 2013)

 

 Der Verein "Freiwillige Feuerwehr Kirchdorf e.V. hat im Moment 265 (2016), 2013 waren es 242 Mitglieder. 2015 fanden fünf Ausschusssitzungen statt.

Die Freiwillige Feuerwehr Kirchdorf e.V., wurde am 17.03.1998 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Kelheim eingetragen.

 

 

 

Definition "Verein":

Ein Verein iSd §§ 21 ff. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand und Mitgliederversammlung als Organe), der einen Gesamtnamen führt, nach außen als Einheit auftritt und in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist.
Es wird unterschieden zwischen dem rechtsfähigen Verein und dem nicht-rechtsfähigen Verein. Der rechtsfähige Verein erreicht seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister. Er erhält dann des Zusatz "e.V." als eingetragener Verein.
Der eingetragene Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben (§ 56 BGB). Die Gründer müssen in der Regel volljährig sein.
Für den Verein muss eine Satzung erstellt werden. Die Satzung soll gemäß der §§ 57, 58 BGB den Namen und den Sitz des Vereins, den Zweck des Vereins, Bestimmungen über den Mitgliedereintritt und -austritt, die Beitragspflicht, die Bildung des Vorstandes und eine Bestimmung, dass der Verein in da Vereinsregister eingetragen werden soll enthalten.
Der Zweck des Vereins darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein (§ 21 BGB). Wirtschaftliche Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern kraft staatlicher Genehmigung.
Bei der Mitgliedschaft in einem Verein handelt es sich um ein höchstpersönliches, absolutes Recht. Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch natürliche und juristische Personen. Der Erwerb erfolgt durch Gründung oder den Beitritt zu dem Verein. Sie endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Beendigung des Vereins.

Neben den eingetragenen Vereinen gibt es auch eine Vielzahl nicht-eingetragener Vereine, die durch die fehlende Eintragung in das Vereinregister vom eingetragenen Verein abgegrenzt werden. Der nicht-eingetragene Verein ist in der Praxis schwer von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abzugrenzen.

 



Definition "Satzung eines eingetragenen Vereins":
Der eingetragene Verein erhält seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister. Er hat mit Eintragung den Zusatz "e.V." als eingetragener Verein führen.
Zur Gründung eines Vereins müssen sich mindestens sieben Mitglieder zusammenfinden. Diese Gründer müssen in der Regel volljährig sein.
Für den Verein muss außerdem eine Satzung erstellt werden. Die Satzung soll gemäß der §§ 57, 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Namen und den Sitz des Vereins, den Zweck des Vereins, Bestimmungen über den Mitgliedereintritt und -austritt, die Beitragspflicht, die Bildung des Vorstandes und eine Bestimmung, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll enthalten.
Der Eingetragene Verein ist von dem nicht eingetragenen Verein abzugrenzen. Dieser wird nicht im Vereinsregister geführt.

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