Beitritt zur Jugendfeuerwehr


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Voraussetzungen:
  • Alter ab vollendetem 14. Lebensjahr
  • der Jugendliche muss körperlich und geistig in der Lage sein,
    am Jugendfeuerwehrdienst teil zu nehmen

Träger der Jugendfeuerwehr Kirchdorf ist die Gemeinde Kirchdorf.
Der Feuerwehrverein stellt die Mitglieder der Jugendfeuerwehr.
Verantwortlicher in der Feuerwehr ist der Kommandant oder sein Vertreter.

Dachorganisation für überregionale Aktivitäten, sowie Schulungen (Jugendleistungsspange), Jugendwissenstests, überregionale Leistungswettbewerbe, etc. werden von der Unterorganisation des Landesfeuerwehrverbands Bayern, von der Jugendfeuerwehr Bayern initiiert, organisiert und geleitet.

http://www.lfv-bayern.de/index.html

Mitgliedschaft im Feuerwehrverein:
  • Vereinsbeitrag:
    Die Mitgliedschaft
    in der Jugendfeuerwehr Kirchdorf ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kostenlos.

  • Aubildungsziel:
    Der Jugendliche erlernt spielerisch, aber auch mit Frontalunterricht, praktischer Übung und in Wettkämpfen das Grundgerüst an Wissen und technischer Fertigkeit, um ab dem 18. Lebensjahr zur aktiven Mannschaft wechseln zu können.

  • Einsätze:
    Einsätze sind laut Bayerischen Feuerwehrgesetz ab dem 16. Lebensjahr zulässig, allerdings NUR außerhalb des Gefahrenbereichs.
    Die Feuerwehr Kirchdorf ist sich ihrer Verantwortung gegenüber Jugendlichen bewusst und erlaubt nur in Ausnahmefällen die Teilnahme von Jugendlichen ab 16 Jahren bei Einsätzen. Unter 18-Jährige Feuerwehranwärter sind an der blauen Einsatzkleidung und mindestens durch einen orangenen Helm erkennbar.

  • Versicherungsschutz:
    Der Jugendliche ist beim Verlassen der Haustüre für alle Veranstaltungen, Übungen und freiwillige Tätigkeiten im Rahmen
    der Jugendfeuerwehr gegen Unfall versichert. Träger der Versicherung ist die Gemeinde über den KUVB (Kommunaler Unfallversicherungsverband).
Jugendgruppe 2014
Wimpel der Jugendfeuerwehr
  • Jugendschutz:
    Der Jugendschutz ist uns ein großes Anliegen. Unter 16-Jährige bekommen bei uns kein Bier und unter 18-Jährige Jugendliche keine Spirituosen.
    Bei kulturellen Festen ist eine Aufsichtspflichtübertragung der Eltern von 16 bis unter 18-Jährige ab 24 Uhr erforderlich.
    Unter 16-Jährige haben auch hier keinen Zutritt.

    • Schutz der Jugend vor Gewalt und sexuellen Übergriffen
      Der § 72a SGB VIII regelt die Handhabe von vorbestraften Personen von Gewalt und sexuell motivierten Tatbeständen, die aufgrund ihrer Funktion in einem Verein oder einer Organistation mit Jugendlichen in Kontakt kommen. Dieser Paragraph 72a Strafgesetzbuch, wurde schon zum 01.01.2012 novelliert.
      Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Perso-nen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.

      Ein Beschluss am 12.03.2013 und eine Änderung am 17.09.2013 s des Landesjugendhilfeausschusses führte zu einer Änderung der Handhabe in der Praxis.

    • Drei wesentliche Änderungen beinhaltet der neue § 72a SGB VIII:
      - Ein eventueller Tätigkeitsausschluss ist durch die Vorlage eines erweiterten Füh-rungszeugnisses gem. § 30a BZRG (bzw. für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten eines europäischen Führungszeugnisses, § 30b BZRG) festzustellen.
      - Auch neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen sind in den Anwendungsbereich einbezogen.
      - § 72a SGB VIII erfasst alle Träger der freien Jugendhilfe sowie Vereine gem. § 54 SGB VIII.
      Das erweiterte Führungszeugnis gem. § 30a BZRG unterscheidet sich von dem „einfachen“ Führungszeugnis nach § 30 BZRG dadurch, dass unter anderem auch Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit aufgenommen werden, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt wurde, auch wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (s. § 32 Abs. 5 BZRG).

 

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